Neue Rechtsgrundlage für die Anrechnung von THG-Quoten
Die Änderungen basieren auf der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (38. BlmSchV). Demnach können Strommengen für zulassungsfreie Fahrzeuge, wie beispielsweise E-Roller, nur dann bescheinigt werden, wenn für die jeweilige Fahrzeugklasse ein eigener Schätzwert bekanntgegeben wurde (§ 7 Abs. 1).
Unter zulassungsfreien Fahrzeugen fallen auch sogenannte Leichtkrafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 und weniger als 125 ccm. Obwohl diese ebenfalls zulassungsfrei sind, dürfen sie ohne Anmeldung nicht auf die Straße.
Die Anpassung zielt darauf ab, die Klimaauswirkungen der verschiedenen Fahrzeugtypen genauer zu erfassen und deren Beitrag zum Klimaschutz besser zu quantifizieren. Dies soll eine gerechtere und genauere Verteilung der THG-Quoten ermöglichen.

Auswirkungen auf die Antragstellung
Für Fahrzeugklassen wie L1e-A, L1e-B und L3e-A1 existiert derzeit kein Schätzwert. Daher können für diese Klassen keine THG-Quotenanträge gestellt werden. Dies bedeutet, dass E-Bonus-Anträge für diese Fahrzeuge abgelehnt werden müssen.
E-Bonus bedauert diese gesetzliche Änderung, sieht sich jedoch gezwungen, Ihren E-Bonus-Antrag aufgrund dieser neuen Regelung abzulehnen.

Ausnahmen: Quotenberechtigte E-Zweiräder
Es gibt jedoch auch gute Nachrichten: E-Zweiräder der Klassen L3e, L3e-A2 und L3e-A3 gelten weiterhin als quotenberechtigt. Das bedeutet, dass für diese Fahrzeuge nach wie vor ein E-Bonus beantragt werden kann. Eine Übersicht der Fahrzeuge, für die ein E-Bonus beantragt werden kann, finden Sie in den Bildern.
Fazit
Die neue Regelung zur Anrechnung von THG-Quoten bringt bedeutende Änderungen für Besitzer zulassungsfreier Fahrzeuge mit sich. Während bestimmte Fahrzeugklassen nun von der Anrechnung ausgeschlossen sind, bleiben andere weiterhin quotenberechtigt. Deshalb hat E Bonus alle aktuellen Bestimmungen zusammengefasst, damit Kunden es einfacher haben, ob Sie die THG-Quote für Ihren E-Roller erhalten.