Was ist das Ziel der THG-Quote?
Mit der Einführung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) hat die Bundesregierung ein Instrument geschaffen, um die CO₂-Emissionen im Straßenverkehr zu reduzieren. Unternehmen, die fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen, sind gesetzlich verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen zu senken. Diese Verpflichtung betrifft vorwiegend Mineralölkonzerne. Um diese Ziele zu erreichen, können Elektrofahrzeugbesitzer ihre eingesparten Emissionen verkaufen und damit von der sogenannten THG-Prämie profitieren.
Voraussetzungen für die Anrechnung von Grünstrom
Um erneuerbare Energien über die THG-Quote anrechnen lassen zu können, müssen einige Anforderungen erfüllt werden. Bis 2024 erhielt man die Grünstromquote nur, wenn Photovoltaik- (PV) oder Windkraftanlagen direkt mit der Ladesäule verbunden waren und kein Netzanschluss bestand. Dies kam in der Praxis jedoch kaum vor.
Ab dem 01.01.2024 wurden die Regeln für Grünstrom etwas gelockert. Der Netzanschluss ist kein Ausschlusskriterium mehr, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Art der Energiequelle: Anrechenbar ist Strom, der aus aus Wind- oder Sonnenenergie gewonnen wird. Der Strom muss also direkt von einer Windkraftanlage oder einer Photovoltaikanlage zur Ladesäule geleitet werden.
- Netzanschlusspunkt: Die PV- oder Windkraftanlage muss sich hinter dem selben Netzanschlusspunkt wie die Ladesäule(n) befinden.
- Öffentliche Ladepunkte: Auch weiterhin gilt, dass es sich um einen öffentlichen Ladepunkt handeln muss, der im Register der Bundesnetzagentur (BNetzA) gelistet sind.
- Nachweis der Gleichzeitigkeit: Es ist ein durch Messwerte des (wettbewerblichen) Messstellenbetreibers erbrachter Nachweis erforderlich, dass der Strom gleichzeitig produziert und an der Ladesäule geladen wurde. „Gleichzeitig“ bedeutet hier innerhalb des gleichen 15-Minuten-Intervalls.
- Messinfrastruktur: Es sind mindestens zwei Zähler notwendig: einer für die lokale Stromproduktion und einer für die (gebündelte) Ladeinfrastruktur. Diese Zähler müssen die 15-Minuten-Intervalle abbilden können, wie zum Beispiel RLM (Registrierende Leistungsmessung) oder intelligente Messsysteme (iMSys).
- Datenabruf und Nachweisführung: Die Messwerte werden beim Messstellenbetreiber (MSB) abgerufen und als zusätzlicher Nachweis der Meldung an das Umweltbundesamt (UBA) hinzugefügt.
- Anrechnung der Mengen: Für die Mengen, bei denen die Gleichzeitigkeit nachgewiesen werden kann, erhält man die Grünstromquote. Für darüber hinausgehende Mengen kann ladepunktscharf die übliche Graustromquote beantragt werden.
- Ausschluss von Speicherstrom: Strom, der zunächst in einen Speicher geladen wird, kann nicht als Grünstrom angerechnet werden, da die Gleichzeitigkeit nicht mehr gegeben ist.
Diese neuen Regelungen sollen die Nutzung von Grünstrom fördern und gleichzeitig sicherstellen, dass nur tatsächlich eingespeister erneuerbarer Strom angerechnet wird. Weitere Informationen und detaillierte Hinweise finden Sie auf der Webseite des Umweltbundesamtes.
Fazit
Die THG-Quote bietet eine attraktive Möglichkeit, Einnahmen zu generieren und gleichzeitig einen Beitrag zur Reduzierung der CO₂-Emissionen zu leisten. Mit den gelockerten Regelungen ab 2024 wird die Anrechnung von Grünstrom ein wenig erleichtert und die Elektromobilität weiter gefördert. Jedoch bleiben die Anrechnung weiterhin hoch. Insbesondere die Nichtanrechnung von Strom aus Speichern ist aus unserer Sicht nicht vollkommen nachvollziehbar.
Es bleibt spannend zu beobachten, wie sich diese Anpassungen in der Praxis auswirken und welchen Einfluss sie auf den Ausbau der erneuerbaren Energien direkt bei Ladesäulen haben werden.