Ab dem Jahr 2026 stellt der Bund rund drei Milliarden Euro für eine neue Förderung von Elektrofahrzeugen bereit. Nach aktuellen Planungen sollen damit bis zu 800.000 Fahrzeuge in den kommenden Jahren unterstützt werden. Das Förderprogramm ist auf mehrere Jahre angelegt.
Die Förderung soll im Frühjahr 2026 starten und rückwirkend für Fahrzeuge gelten, die ab dem 1. Januar 2026 erstmals zugelassen wurden. Maßgeblich ist dabei das Datum der Erstzulassung, nicht der Zeitpunkt der Bestellung.
Die Antragstellung soll voraussichtlich ab Mai 2026 über ein zentrales Online-Portal möglich sein.
Welche Fahrzeuge sind förderfähig?
Die neue Förderung richtet sich ausschließlich an Neufahrzeuge, die erstmals in Deutschland zugelassen werden. Förderfähig sind Fahrzeuge der Klasse M1, dazu zählen Pkw und die meisten Wohnmobile bis 3,5 Tonnen.
Unterstützt werden folgende Antriebsarten:
- rein batterieelektrische Fahrzeuge
- Plug-in-Hybride
- batterieelektrische Fahrzeuge mit Range-Extender
Sowohl Kauf als auch Leasing der Fahrzeuge sind förderfähig. Gebrauchtfahrzeuge sind aktuell nicht Teil des Programms. Eine mögliche Einbeziehung soll frühestens ab 2027 geprüft werden.
Förderung für reine E-Autos
| Zu versteuerndes Jahreseinkommen des Haushalts | Haushalt ohne minderjährige Kinder | Haushalt mit einem minderjährigen Kind | Haushalt mit zwei oder mehr minderjährigen Kindern |
|---|---|---|---|
| bis 45.000 Euro | 5.000 Euro | 5.500 Euro | 6.000 Euro |
| 45.001 bis 60.000 Euro | 4.000 Euro | 4.500 Euro | 5.000 Euro |
| 60.001 bis 80.000 Euro | 3.000 Euro | 3.500 Euro | 4.000 Euro |
| 80.001 bis 85.000 Euro | keine Förderung | 3.500 Euro | 4.000 Euro |
| 85.001 bis 90.000 Euro | keine Förderung | keine Förderung | 4.000 Euro |
Quelle: Bundesumweltministerium
Wer kann die Förderung beantragen?
Die Förderung ist gezielt auf private Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen ausgerichtet. Antragsberechtigt sind Privatpersonen mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen des Haushalts von:
- bis 80.000 Euro
- bei Haushalten mit bis zu zwei minderjährigen Kindern erhöht sich die Grenze um jeweils 5.000 Euro, maximal auf 90.000 Euro
Als Berechnungsgrundlage dient der Durchschnitt der zwei zuletzt vorliegenden Steuerbescheide. Bei gemeinsam lebenden Partnern werden die Einkommen zusammengerechnet. Personen, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben, können die Förderung ebenfalls beantragen, müssen die entsprechenden Nachweise dann nachreichen. Für Rentnerinnen und Rentner sind gesonderte Nachweise vorgesehen.
Wie hoch fällt die Förderung aus?
Die Höhe des Zuschusses hängt von drei Faktoren ab: Fahrzeugtyp, Haushaltseinkommen und Anzahl minderjähriger Kinder.
Grundförderung
- Reine Elektroautos: mindestens 3.000 Euro
- Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender: mindestens 1.500 Euro
Einkommensabhängige Zuschläge
- Bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen unter 60.000 Euro: zusätzlicher Zuschlag
- Unter 45.000 Euro: weiterer Zuschlag
Familienzuschläge
- Je 500 Euro pro Kind (für maximal zwei Kinder)
Damit sind - je nach Konstellation - bis zu 6.000 Euro Förderung für reine Elektrofahrzeuge und bis zu 4.500 Euro für Plug-in-Hybride bzw. Fahrzeuge mit Range-Extender möglich. Voraussetzung ist eine Mindesthaltedauer von 36 Monaten ab Erstzulassung.
Zeitlich begrenzte Förderung für Plug-in-Hybride
Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender sind befristet vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2027 förderfähig. Zusätzlich müssen sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- maximal 60 Gramm CO₂ pro Kilometer, oder
- mindestens 80 Kilometer elektrische Reichweite
Damit soll sichergestellt werden, dass auch diese Fahrzeuge einen relevanten Beitrag zur Emissionsminderung leisten.
Förderung für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender
| Zu versteuerndes Jahreseinkommen des Haushalts | Haushalt ohne minderjährige Kinder | Haushalt mit einem minderjährigen Kind | Haushalt mit zwei oder mehr minderjährigen Kindern |
|---|---|---|---|
| bis 45.000 Euro | 3.500 Euro | 4.000 Euro | 4.500 Euro |
| 45.001 bis 60.000 Euro | 2.500 Euro | 3.000 Euro | 3.500 Euro |
| 60.001 bis 80.000 Euro | 1.500 Euro | 2.000 Euro | 2.500 Euro |
| 80.001 bis 85.000 Euro | keine Förderung | 2.000 Euro | 2.500 Euro |
| 85.001 bis 90.000 Euro | keine Förderung | keine Förderung | 2.500 Euro |
Quelle: Bundesumweltministerium
Antragstellung: Was ist zu beachten?
Der Förderantrag kann erst nach der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden und muss spätestens ein Jahr danach erfolgen. Voraussichtlich benötigt werden:
- Kauf- oder Leasingvertrag
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- die zwei letzten Steuerbescheide
Weitere Details zum Antragsverfahren sollen mit der Förderrichtlinie im Frühjahr 2026 veröffentlicht werden.
Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bis 2035
Neben der Kaufprämie bleibt ein zentraler steuerlicher Vorteil bestehen: Reine Elektrofahrzeuge, die bis Ende 2030 erstmals zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden, sind bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Die Verlängerung dieser Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und verbessert die langfristige Wirtschaftlichkeit von Elektrofahrzeugen deutlich.
Dienstwagenregelung: Höhere Preisgrenze
Auch für Dienstwagen wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen angepasst. Bei privat genutzten Firmenfahrzeugen gilt:
- Reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge: 0,25 %-Regelung
- Plug-in-Hybride: 0,5 %-Regelung
Die maßgebliche Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Besteuerung wurde von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Diese Grenze gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden.
Beschleunigte Abschreibung für elektrische Dienstwagen
Zusätzlich wurde für Unternehmen eine beschleunigte Abschreibung für Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge eingeführt, die bis einschließlich 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Vorgesehen ist eine degressive Abschreibung mit einem sehr hohen Anteil im ersten Jahr. Die konkrete Anwendung hängt von den steuerlichen Rahmenbedingungen und der Art der Anschaffung ab. Unternehmen sollten hierzu steuerlichen Rat einholen, um die individuellen Voraussetzungen korrekt zu bewerten.
Fazit
Mit der neuen E-Auto-Förderung ab 2026 setzt die Bundesregierung erneut finanzielle Anreize für den Umstieg auf Elektromobilität. Die Kombination aus einkommensabhängiger Kauf- und Leasingförderung, verlängerter Kfz-Steuerbefreiung und verbesserten Dienstwagenregelungen senkt insbesondere für private Haushalte und Unternehmen die Einstiegshürden.
Auch wenn die Förderbeträge von individuellen Voraussetzungen abhängen und Details erst mit der Förderrichtlinie festgelegt werden, schaffen die neuen Regelungen wieder Planbarkeit und Orientierung für Kaufentscheidungen ab 2026.
E Bonus verfolgt die Entwicklungen rund um Förderprogramme, steuerliche Rahmenbedingungen und Marktmechanismen kontinuierlich und unterstützt dabei, Elektromobilität und THG-Quote sinnvoll in eine langfristige Strategie einzubinden. Ergänzend zu Kaufprämien und steuerlichen Vorteilen bleibt die THG-Quote ein dauerhaftes Instrument, mit dem Halter von Elektrofahrzeugen auch künftig jährlich zusätzliche Erlöse für ihre eingesparten Emissionen erzielen können.