Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der E Bonus
GmbH (nachfolgend „EB“).
1. Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrages
Die EB betreibt auf www.e-bonus.de;
www.service-e-bonus.de (im Folgenden „Portal“)
für die Geltendmachung und Handel des Rechts
bezüglich der THG-Quote für batteriebetriebene
Fahrzeuge und Strom aus nicht öffentliche
Ladepunkten (im Folgenden „THG-Quote(n)“). Die
gesetzlichen Regelungen finden sich in der
jeweils gültigen Fassung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes i.V.m. der
jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur
Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38.
BImSchV).
Halter von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb
(im Folgenden „Elektrofahrzeug“), sowie
Betreiber von öffentlichen Ladepunkten im Sinne
der Ladesäulenverordnung haben die Möglichkeit,
sich auf der Plattform zu registrieren, um ihr
Recht auf Geltendmachung und Vermarktung
bezüglich der THG-Quote wahrzunehmen.
Die vorliegenden AGB regeln die
Zurverfügungstellung der Dienste durch EB und
die Nutzung dieser Dienste und Übertragung von
Rechten bezüglich THG-Quoten durch die
Plattformnutzer (im Folgenden „Nutzer“). Sie
gelten ausschließlich zwischen den Parteien.
Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Sämtliche Verweise beziehen sich auf Regelungen
dieser AGB, sofern sich nichts anderes aus
diesen ergibt.
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Nutzer sich
auf dem Portal der EB registriert hat, die AGB
elektronisch bestätigt und die
Zulassungsbescheinigung Teil I (Ziff. 3.b.)
hochgeladen hat.
Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der
Rechte und Pflichten des Nutzers aus dem
Quotenhandel auf EB gemäß § 38. BlmSchV nach
Maßgabe der Auftragsbestätigung.
2. Registrierung und Vertragsschluss
Als Nutzer können sich natürliche Personen im
Sinne des §13 BGB, juristische Personen und
juristische Personengesellschaften im Sinne des
§ 14 BGB kostenfrei registrieren.
Jede natürliche Person über 18 Jahren
mit Wohnsitz in Deutschland hat das
Recht sich als Nutzer zu registrieren.
Jede juristische Person mit Sitz in
Deutschland ist berechtigt, sich als
Nutzer zu registrieren. Hierbei muss
beim Registrierungsprozess zusätzlich
der Name der Firma angegeben werden. Die
im Namen des E-Flotten-Betreiber
handelnde Person muss eine entsprechende
Firmen-Emailadresse verwenden. Die im
Namen des E-Flotten-Betreiber handelnde
Person versichert mit der Registrierung,
berechtigt zu sein, für den E-Flotten-
Betreiber handeln zu dürfen.
Die bloße Darstellung der Leistungen von EB auf
dem Portal stellt noch kein verbindliches
Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
Die Registrierung des Nutzers auf der Plattform
erfolgt durch die Eingabe der Daten in ein
Online-Formular und Erstellung eines Accounts.
Die Registrierung kann nur erfolgen, wenn der
Nutzer durch Markieren des Feldes „Ich stimme
den AGB zu“ diese AGB akzeptiert. Durch das
Absenden des Online-Formulars gibt der Nutzer
ein Angebot auf Vertragsabschluss ab.
EB bestätigt die Registrierung per E-Mail.
Dadurch kommt ein Vertrag zwischen EB und dem
Nutzer auf Basis dieser AGB zustande.
Nach Erstellung des Accounts muss der Nutzer
seine angegebene E-Mail-Adresse durch das
Angeben eines Bestätigungs-Codes nachweisen.
Die Registrierung ist kostenlos.
Durch den Abschluss des Vertrages erhält der
Nutzer die Möglichkeit, THG- Quote(n) nach
Maßgabe der Ziff. 3.a. anzumelden und dadurch
die THG-Quote(n) an die EB zu übertragen.
Durch den Abschluss des Vertrages berechtigt der
Nutzer EB, übertragene THG- Quote(n) im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu
vermarkten.
3. Rechte, Pflichten und Haftung des Nutzers
Um seine Rechte zur Geltendmachung und
Vermarktung der THG-Quote an EB zu übertragen,
muss der Nutzer einen Account wie in Ziff. 2
beschrieben anlegen.
Durch das Hochladen des Fahrzeugscheines tritt
der Nutzer das Recht zur Vermarktung der
THG-Quote an EB ab. Hierfür muss er eine gut
lesbare Ablichtung seiner
Zulassungsbescheinigung(en) Teil I – Vorderseite
(im Folgenden „ZLB“) hochladen. In diesem
Zusammenhang ist der Nutzer verpflichtet,
ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen
sowie für die Aktualität und Richtigkeit seiner
Daten zu sorgen, und muss insbesondere
vollumfänglich über das Recht zur Geltendmachung
und Vermarktung der THG-Quote verfügungsbefugt
sein.
Der Nutzer ist verpflichtet sicherzustellen,
dass die THG-Quote des angemeldeten
Elektrofahrzeugs ab dem Zeitpunkt der Anmeldung
bis zum Ablauf des Abtretungszeitraums weder an
einen Dritten verkauft wird, noch das Recht zur
Vermarktung der THG-Quote an einen Dritten
abgetreten wird.
Dem Nutzer ist es verboten, von seinem Recht auf
Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für
denselben Zeitraum und dasselbe Elektrofahrzeug
mehrfach Gebrauch zu machen.
Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Abschluss des
Vertrages. Die EB ist insbesondere berechtigt,
das Angebot des Nutzers ohne Angaben von Gründen
abzulehnen oder nicht anzunehmen.
Der Nutzer hat jederzeit die Möglichkeit in
seinem Account Einsicht in seine persönlichen
Daten und die angemeldeten Elektrofahrzeuge und
öffentliche Ladestationen zu nehmen.
Der Nutzer haftet für sämtliche Schäden, die EB
dadurch entstehen, dass der Nutzer vorsätzlich
oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht
hat.
Teilt das Umweltbundesamt EB mit, dass für ein
Fahrzeug und/oder einen Ladepunkt des Nutzers in
einem Kalenderjahr bereits einer anderen Person
oder einem anderen Unternehmen als EB das Recht
auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote
übertragen wurde, so ist EB berechtigt, die
Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr
und Fahrzeug bzw. den Ladepunkt zu verweigern.
In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen
zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber
dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde
geändert werden, wird der Nutzer EB die
erforderlichen Informationen unverzüglich
übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.
3.1. Zusätzliche Pflichten des Nutzers als
Ladepunktbetreiber
Ist der Nutzer Betreiber eines Ladepunktes und
beabsichtigt, die sich hieraus ergebende
THG-Quote über die Plattform von EB zu
vermarkten, gelten zusätzlich zu den Pflichten
in Nr. 3 die folgenden Bestimmungen (Buchst. b.
bis e.)
Betreiber eines Ladepunktes i.S.v. §2 Nr. 8 LSV
ist jede natürliche und juristische Person, die
unter Berücksichtigung der rechtlichen,
wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände
bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines
Ladepunktes ausübt.
Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen
Ladepunktes hat dafür Sorge zu tragen, dass er
seine Anzeige- und Meldepflichten nachkommt.
Sofern eine Veröffentlichung der
Ladeeinrichtungen im Ladesäulenregister der
Bundesnetzagentur für die Generierung der THG
Quote erforderlich ist, wird der
Ladepunktbetreiber diese vornehmen.
Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem
BImSchG kann der Betreiber EB als Dritte im
Sinne von § 37a Abs. 6 BImSchG zur Vermarktung
der THG-Quote bestimmen.
Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen
Ladepunktes muss Aufzeichnungen führen über den
genauen Standort der Ladepunkte, sowie die
Energiemenge in Kilowattstunden des entnommenen
Stroms zur Nutzung durch elektrisch betriebene
Straßenfahrzeuge und den Zeitraum, in dem die
Strommenge entnommen wurde, sofern dieser
Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr
umfasst. Ferner ist für den Ladepunkt die
Anzeige des Ladepunktbetreibers an die
Bundesnetzagentur zu belegen. Diese Daten müssen
bei der Registrierung des jeweiligen Ladepunktes
auf der Plattform von EB hochgeladen werden.
4. Anmeldung Elektrofahrzeug
Die Anmeldung eines Elektrofahrzeuges erfordert
kumulativ folgende Voraussetzungen:
Das Elektrofahrzeug ist in der ZLB bei
der Kraftstoffart bzw. Energiequelle als
„reines Elektrofahrzeug“ (Code: 0004
oder „Elektro“) ausgewiesen.
Der Nutzer ist auf der ZLB als Halter
des Elektrofahrzeuges eingetragen oder
wurde ausdrücklich durch den Halter für
die Anmeldung des jeweiligen
Elektrofahrzeuges bevollmächtigt.
Zur Anmeldung muss der Nutzer die
Vorderseite der ZLB, gut lesbar auf der
Plattform hochladen. Auf Aufforderung
von EB wird der Nutzer eine neue Kopie
übersenden, falls die Kopie unleserlich
oder sonst ungenügender Qualität ist.
Die Anmeldung erfolgt, in dem der Nutzer
das Hochladen der ZLB für das jeweilige
Fahrzeug durch Klicken auf den Button
„ZLB hochladen“ bzw.
"Sammelupload" (nur für
Unternehmensnutzer) bestätigt.
Der Nutzer kann beliebig viele Elektrofahrzeuge
auf der Plattform anmelden.
Die Anmeldung kann bis zum 31. Oktober des
jeweiligen Verpflichtungsjahres erfolgen;
spätere Uploads werden von EB für das jeweils
aktuelle Verpflichtungsjahr abgelehnt.
EB wird die zur Verfügung gestellten
Informationen, insbesondere die ZLB mit einem
für EB zumutbaren Aufwand prüfen.
Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt durch
die Übermittlung einer Vertragsbestätigung an
den Nutzer. Für jedes einzelne Elektrofahrzeug
kommt unter diesen Voraussetzungen ein einzelner
Vertrag zustande. EB behält sich vor, das
Vertragsangebot ohne Angaben von Gründen
abzulehnen. Über die Annahme oder Ablehnung des
Vertragsangebots wird EB den Nutzer
unverzüglich, spätestens binnen 10 Werktagen
informieren. Bis dahin ist der Nutzer an sein
Angebot gebunden.
4.1. Anmeldung eines Ladepunktes
Voraussetzung für die Anmeldung eines
Ladepunktes und die entsprechende Vermarktung
der THG-Quote ist die Registrierung des
jeweiligen Ladepunktes auf der Plattform von EB.
Durch die Registrierung des Ladepunktes wird
noch keine THG-Quote übertragen. Bei der
Registrierung eines Ladepunktes sind der
Betreiber des Ladepunktes sowie der genaue
Standort anzugeben. Ist der Nutzer nicht selbst
Betreiber des Ladepunktes, bestätigt der Nutzer
bei der Registrierung, dass er mit
Verfügungsbefugnis des Betreibers handelt. Der
Nutzer legt auf Anfrage von EB einen Nachweis
über die Verfügungsbefugnis vor. Der Nutzer
bestätigt mit der Registrierung auf der
Plattform von EB, dass es sich um einen
öffentlich- zugänglichen Ladepunkt i.S.v. § 2
Nr. 5 LSV handelt. Der Nutzer bestätigt
außerdem, dass der Ladepunkt die Voraussetzungen
der LSV erfüllt. Erforderlich ist insbesondere
eine Anzeige des Ladepunktes bei der
Bundesnetzagentur (§ 5 LSV). Auf Anfrage von EB
übermittelt der Nutzer eine Bestätigung der
Anzeige bei der Bundesnetzagentur.
Die Anmeldung von Ladestrom bezieht sich immer
auf eine konkrete Strommenge, die innerhalb
eines bestimmten Zeitraums in der Vergangenheit
(nachfolgend: „Ladezeitraum“) an einem
registrierten Ladepunkt abgegeben worden ist.
Der Ladezeitraum kann kürzer sein als ein
Kalenderjahr. Der Nutzer kann für registrierte
Ladepunkte beliebig viele Ladezeiträume
anmelden. Angemeldete Ladezeiträume für einen
registrierten Ladepunkt dürfen sich jedoch nicht
überschneiden. Der in einem Kalenderjahr
abgegebene Ladestrom kann während des
Kalenderjahres oder spätestens bis zum 31.Januar
des Folgejahres angemeldet werden.
Die Anmeldung von Ladestrom (=Vertragsangebot)
erfolgt durch die Übermittlung aller nachfolgend
genannten Informationen:
entnommene Strommenge
Zeitraum, in dem die Strommenge
entnommen wurde.
Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt durch
die Übermittlung einer Bestätigung an den
Nutzer, dass die Einreichung der relevanten
Unterlagen beim Umweltbundesamt erfolgreich
durchgeführt wurde. EB behält sich vor, das
Vertragsangebot ohne Angaben von Gründen
abzulehnen. Über die Annahme oder Ablehnung des
Vertragsangebots wird EB den Nutzer spätestens
binnen 30 Werktagen informieren. Bis dahin ist
der Nutzer an sein Angebot gebunden.
Der Nutzer legt auf Anfrage von EB Nachweise
über die entnommene Strommenge vor.
Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeuges bzw.
der Anmeldung des Ladepunktes und der Angabe der
hierüber bezogenen Strommenge („Ladepunkt-
Bestätigung“) tritt der Nutzer unwiderruflich
sein Recht zur Vermarktung der THG- Quote des
betreffenden Elektrofahrzeuges bzw. den
Ladepunkt für den Abtretungszeitraum an die EB
ab. Der Abtretungszeitraum wird auf dem Portal
durch den E-Fahrzeughalter hinterlegt und
bestätigt. (Pro Jahr / Pro Fahrzeug bzw. Pro
Ladepunkt)
Der Nutzer ist verpflichtet, die THG-Quote eines
angemeldeten Elektrofahrzeuges für den
Abtretungszeitraum weder an einen Dritten zu
verkaufen noch das Recht zur Vermarktung der
THG-Quote an einen Dritten abzutreten.
Mit der Anmeldung des Elektrofahrzeuges stimmt
der Nutzer der notwendigen Anmeldung der
abgetretenen THG-Quote sowohl beim
Umweltbundesamt als auch der Anmeldung und
Anträgen bei sonstigen Behörden, und der
Übermittlung des Fahrzeugscheins sowie der Daten
des Nutzers an Dritte ausdrücklich zu.
Angemeldete Fahrzeuge werden für die Dauer des
Abtretungszeitraumes mit verschiedenen Stati im
Account des Nutzers angezeigt:
„In Bearbeitung“
„In Prüfung“
„Ausbezahlt“
„Nachbearbeitung“
„Abgelehnt“
Nutzer kann bei Nicht-Verlängerung des
Abtretungszeitraums das E-Fahrzeug selbständig
löschen.
6. Verkauf der THG-Quote
EB ist berechtigt, die vom Nutzer an die EB
abgetretene THG-Quote, ohne vorherige weitere
Bestimmung im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung an Dritte zu vermarkten und zu
verkaufen.
Ein Verkauf der jeweiligen THG-Quote des Nutzers
erfolgt gebündelt mit der THG- Quote von anderen
Nutzern. Voraussetzung für den Verkauf der
THG-Quote ist, dass die zuständige Behörde
(aktuell das Umweltbundesamt) die Existenz der
THG- Quote bestätigt.
EB ist bestimmt, die abgetretene THG-Quote im
Rahmen eines wirtschaftlichen und gewissenhaft
ausgeübten Ermessens zu vermarkten. EB ist in
der Entscheidung über die Art und Weise der
Vermarktung der THG-Quote (insbesondere
Verkaufspreis und -zeitpunkt) frei.
EB bemüht sich darum, langfristig unbeschränkte
Abnahmeverträge mit Dritten abzuschließen, die
einen sofortigen Verkauf der THG-Quote
ermöglichen.
EB hat jedoch insbesondere keinen Einfluss auf
die Preisdynamik der THG-Quote.
EB verpflichtet sich, die Beantragung der
THG-Quote bei der hierfür zuständigen Behörde
(derzeit Umweltbundesamt) binnen eines Zeitraums
von 6 Wochen beginnend mit dem Ablauf der
Widerrufsfrist vorzunehmen.
7. Entgelt für die Übertragung der THG-Quote
Der Nutzer erhält für jedes von der
Auftragsbestätigung erfasste E-Auto von EB eine
Jahrespauschale für die Übertragung der Rechte
aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der
Auftragsbestätigung: EB zahlt an den Nutzer für
die Übertragung der vom Umweltbundesamt
bescheinigten THG-Quote den Geldbetrag, der dem
Nutzer im Zeitpunkt des Uploads oder auf der
Plattform/Webseite angezeigt (entsprechend jeder
Fahrzeugklasse/Ladestrom) wird oder in einem
separaten THG-Quoten- Vereinbarungsvertrag
fixiert wird.
Bei dem vereinbarten Kaufpreis handelt es sich
im Verhältnis zu Privatkunden um einen Betrag,
bei dem eventuell anfallende Umsatzsteuer
bereits mit enthalten ist. Im Verhältnis zu
Unternehmensnutzern fallen die etwaigen
gesetzlichen Steuern zusätzlich an.
8. Auszahlung des Entgelts
EB wird die Vergütung maximal vier Wochen nach
erfolgreicher Zertifizierung der THG-Quote durch
das Umweltbundesamt auszahlen.
Auszahlungen werden unter Verwendung der vom
Nutzer im Account hinterlegten Daten getätigt.
Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für
die Richtigkeit dieser Daten und ist
entsprechend nicht haftbar, falls diese Daten
fehlerhaft sind.
9. Freunde-Werben-Freunde
Der Privatnutzer kann über die Plattform weitere
Halter von Elektrofahrzeugen bzw. Betreiber von
Ladepunkten als Nutzer der Plattform werben
(nachfolgend „Freunde“). Der Privatnutzer kann
dazu auf der Plattform einen Einladungslink
generieren. Der Einladungslink darf an Dritte
geteilt werden.
Ein Privatnutzer darf so viele Freunde als
Nutzer werben, wie er möchte - jedoch jeden
Freund nur einmal.
Die erfolgreiche Werbung eines Freundes
erfordert kumulativ folgende Punkte:
Der Freund muss sich über den
generierten Einladungslink des
Privatnutzers auf der Plattform erstmals
registrieren. Wenn die Registrierung
nicht über den Einladungslink des
werbenden Privatnutzers erfolgt, kann
keine Zuordnung der Registrierung zum
werbenden Privatnutzer mehr vorgenommen
werden. Eine nachträgliche Zuordnung ist
nicht möglich.
Der Freund muss innerhalb von zwölf
Monaten nach der Registrierung ein
Elektrofahrzeug und/oder einen Ladepunkt
nach Maßgabe der Ziff. 3. auf der
Plattform angemeldet haben.
Die THG-Quote des angemeldeten
Elektrofahrzeugs und/oder Ladepunkts des
Privatnutzers muss durch EB verkauft
worden sein.
Für eine erfolgreiche Werbung i.S.v. Nr. 9. c.
I.) bis III.) hat der Privatnutzer einen
Anspruch auf einen Freunde-Werben-Bonus. Die
Höhe des Freunde-Werben-Bonus ist variabel und
ergibt sich aus den Angaben auf der Plattform im
Zeitpunkt der Registrierung des Freundes.
Der Anspruch auf den Freunde-Werben-Bonus i.S.v.
Nr. 9. d entsteht nicht, wenn der Privatnutzer
oder der Freund seinen Account innerhalb des
Zeitraums der Nr. 9. c. II.) löscht oder der
Account vom Anbieter in dem Zeitraum nach Nr. 9.
c. II.) gelöscht wird.
Privatnutzer dürfen nicht im gleichen Haushalt
wie der geworbene Freund wohnen.
Aus Datenschutzgründen zeigt EB dem Privatnutzer
keine persönlichen Informationen (z.B.
Nachnamen, E-Mail-Adresse) zu geworbenen
Freunden und gibt diese auch auf Nachfrage nicht
an.
EB ist berechtigt, den Freunde-Werben-Bonus
nicht gutzuschreiben und den Privatnutzer von
der Plattform auszuschließen, sofern diese AGB
nicht eingehalten werden. Dies gilt
insbesondere, sofern der Verdacht besteht auf:
Selbstempfehlungen und Mehrfachanmeldungen;
Verbreiten und Spammen des Einladungslinks auf
öffentlichen Seiten z.B. auf Partnerseiten, auf
Sozialen Netzwerken, in Foren etc.;
Keyword-Bidding mit dem Ziel, Traffic auf
Webseiten mit dem Einladungslink zu generieren
und auf unsere Domain weiterzuleiten; Werben von
Fake-Accounts, sowie jeglichen Handlungen, die
von uns als nicht im Sinne des
Freunde-Werben-Freunde-Programms eingeordnet
werden.
EB ist berechtigt, das Freunde-Werben-Freunde
Programm i.S.v. Nr. 9. jederzeit zu beenden.
10. Datenschutz
Zur Erfüllung des zwischen dem Nutzer und EB
geschlossenen Vertrags verarbeitet EB die
erforderlichen personenbezogenen Daten der
Nutzer unter Beachtung der einschlägigen
unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen
Deutschlands zum Datenschutz.
(www.e-bonus.de/dsvgo)
EB wird die Daten des Nutzers nach den
gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten
und nutzen.
Ohne Einwilligung des Nutzers wird EB die Daten
des Nutzers nur erheben, verarbeiten oder
nutzen, soweit dies zur Erfüllung des
Vertragszweck, der Abtretung und für die
Inanspruchnahme des Portals und Abrechnung
erforderlich ist sowie für EB eigene Werbezwecke
und Mitteilungen.
11. Vertragslaufzeit und Kündigung
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des
Vertrags und endet mit der Nicht- Verlängerung
des Abtretungszeitraums oder der Löschung des
Fahrzeuges.
EB steht das Recht auf außerordentliche
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein
solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
der Nutzer entgegen Nr. 3 wahrheitswidrige
Angaben getätigt hat und/oder über das Recht auf
Geltendmachung und Vermarktung der dem
jeweiligen, von ihm angemeldeten Elektrofahrzeug
zugewiesenen THG-Quote nicht verfügungsbefugt
war.
EB ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen und
den angelegten Account zu löschen, wenn der
Nutzer sich über einen Zeitraum von mehr als
zwölf Monaten nicht mehr auf der Plattform
eingeloggt hat und kein Fahrzeug mehr für einen
aktiven Abtretungszeitraum hinterlegt ist. Vor
der Kündigung des Vertrages bzw. Löschung des
Accounts wird EB den Nutzer über die angegebene
E-Mail-Adresse anschreiben und eine Frist von
einem Monat setzen. Falls der Nutzer der
Kündigung bzw. Löschung des Accounts innerhalb
der einmonatigen Frist widerspricht oder sich im
Account einloggt, wird der Account des Nutzers
nicht gelöscht.
Im Falle einer Kündigung verbleibt die bereits
abgetretene THG-Quote bei EB.
EB ist berechtigt, mit Wirkung der Kündigung des
Vertrages den Account des Nutzers zu
deaktivieren und sämtliche Daten, die der Nutzer
an EB übermittelt hat, zu löschen. EB ist hierzu
verpflichtet, sofern diese Daten nicht weiterhin
für die Abrechnungs- und Nachweiszweck benötigt
werden.
Der Nutzer ist zur unverzüglichen Meldung an EB
verpflichtet, sofern er nicht mehr Halter des
E-Autos ist.
12. Haftung
Für Schäden, die durch EB oder durch ihre
gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte
oder einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurden, haftet
EB unbeschränkt.
In sonstigen Fällen haftet EB - soweit nicht
abweichend geregelt - nur bei Verletzung einer
Vertragspflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf
(sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf
den Ersatz des vorhersehbaren und typischen
Schadens.
Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten
auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und einfachen
Erfüllungsgehilfen von EB, wenn Ansprüche direkt
gegen diese geltend gemacht werden.
Die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden
Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von
Arglist, bei Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei
Übernahme von Garantien oder einer sonstigen
verschuldensunabhängigen Haftung sowie für
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Der Nutzer haftet gegenüber EB nach den
gesetzlichen Bestimmungen. EB weist den Nutzer
ausdrücklich darauf hin, dass EB sich
insbesondere einen Regress gegenüber dem Nutzer
vorbehält, falls Dritte Ansprüche gegen EB
geltend machen, die darauf beruhen, dass die
Angaben des Nutzers, welche die Grundlage der
Generierung der THG-Quote darstellen, unrichtig
sind (z.B. fehlendes Kriterium der
„Öffentlichkeit“ im Sinne der
Ladesäulenverordnung in Bezug auf vom Nutzer
angemeldete Ladepunkte; Hochladen eines
gefälschten Fahrzeugscheins).
13. Änderung der AGB
EB kann diese AGB ändern, wenn
Bestimmungen dieser AGB durch eine
Gesetzesänderung unwirksam werden oder
Bestimmungen dieser AGB durch eine
gerichtliche Entscheidung unwirksam
geworden sind oder voraussichtlich
unwirksam werden oder
die rechtliche oder tatsächliche
Situation sich ändert und der Nutzer
oder EB diese Veränderung bei Abschluss
des Vertrages nicht vorhersehen konnte
und dies zu einer Lücke im Vertrag führt
oder die Ausgewogenheit des
Vertragsgefüges dadurch nicht
unerheblich gestört wird. EB darf die
Vertragsbedingungen jedoch nur ändern,
wenn gesetzliche Bestimmungen die
Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht
wiederherstellen oder diese entstandene
Lücke füllen.
Die Regelungen in Ziff. 13.a. gelten nicht für
Änderungen des Entgelts und der
Vertragslaufzeit.
Änderungen dieser AGB werden dem Nutzer
spätestens 6 Wochen vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform
angeboten. Die Zustimmung des Nutzers gelten als
erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Änderungen angezeigt hat. Auf diese
Genehmigungswirkung wird EB in seinem Angebot
besonders hinweisen.
Darüber hinaus kann der Nutzer den Vertrag
fristlos zu dem im Angebot genannten
Änderungsdatum kündigen.
15. Anwendbares Recht
Diese AGB unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the
International Sales of Goods, CISG).
16. Schlussbestimmungen
Für den Abschluss und die Abwicklung des
Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im
Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine
Abbedingung dieser Textformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht
verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam
sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die
Vertragspartner sind in diesem Fall
verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch
eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages
entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen.
Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus
diesem Vertrag ist, soweit eine solche
Vereinbarung zulässig ist, Stuttgart.
EB kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen
Pflichten Dritter bedienen.